AGB

§ 1 Geltung

(1) Die Vermietung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen. Spätestens mit Vertragsschluß gelten die nachstehenden Bedingungen als anerkannt. Abweichende Bestimmungen, die vom Kunden gestellt werden, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine Ausnahme gilt dann, wenn abweichende Bestimmungen von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Mündliche Nebenabreden sind unverbindlich.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

(3) Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Computer- Hardware und Peripheriegeräten.

§ 2 Vertragslaufzeit

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(2) Die Mietzeit bestimmt sich nach dem im Mietschein angegebenen Zeitraum, entweder für Tage oder für Wochen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

(1) Der Mieter entrichtet für die Hardware die in unserer Mietpreisliste ausgewiesene Miete, berechnet pro Tag oder nach Wochen. Jeder angefangene Tag zählt voll. Die Berechnung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Abholung der Ware bei uns bzw. ab dem Eintreffen der Ware am Verwendungsort bis zum Wiedereintreffen der Geräte bei uns.

(2) Die Mietgebühren sind im voraus bei Abholung der Ware zu entrichten, wenn nichts gegenteiliges vereinbart wurde. Die Zahlung kann erfolgen per Banküberweisung auf unser Geschäftskonto, per Scheck oder per Bargeld.

§ 4 Lieferung der Geräte

(1) Die Abholung und Rückgabe der Geräte erfolgt, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, in den Geschäftsräumen des Vermieters.

(2) Werden Anlieferung und Abholung vereinbart, so wird für Beschädigungen und Verluste während des Transportes keine Haftung übernommen. Der Vermieter hat die Versendung auf dem nach seinem Ermessen besten Wege zu bewirken. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Übergabe aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, so geht mit dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft das Risiko einer Beschädigung oder des Untergangs der Mietsache auf den Mieter über.

§ 5 Weitere Pflichten des Mieters

(1) Die vermietete Ware ist Eigentum des Vermieters.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Insbesondere hat er die Anwendungs- und Bedienungsanleitungen, die der vermieteten Ware beigelegt sind, zu beachten. Zudem hat er die Vereinbarungen, die mit dem Erhalt, Gebrauch und Besitz der Mietsache verbunden sind, einzuhalten.

(3) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht zu Verfügungen über die ihm zum Gebrauch überlassenen Gegenstände befugt, insbesondere der Überlassung der Geräte zum Gebrauch an Dritte. § 549 Abs.1 Satz 2 BGB findet keine Anwendung.
Der Mieter wird die Hardware von Belastungen jeglicher Art freihalten und dem Vermieter den etwaigen Zugriff Dritter, insbesondere aufgrund etwaiger Pfandrechte, unverzüglich schriftlich und unter Erteilung aller erforderlichen Auskünfte anzeigen.

(4) Der Mieter trägt die Kosten für alle Maßnahmen, die zur Abwehr des Zugriffs Dritter erforderlich sind, es sei denn, es handele sich um einen der Sphäre des Vermieters zuzurechnenden Zugriff eines Dritten.

(5) Die Geräte dürfen nicht geöffnet werden bzw. das Schutzsiegel darf nicht gebrochen werden. Ein Bruch des Siegels hat eine kostenpflichtige Überprüfung (im Wert von DM 100,00.-) durch den Vermieter zur Folge.

§ 6 Haftung des Mieters

(1) Der Mieter haftet für alle Schäden ,die aus dem nicht bedienungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen, insbesondere für solche Schäden, die durch einen Eingriff oder eine Veränderung der Mietsache hervorgerufen werden. Er haftet weiter für den zufälligen Untergang oder die zufällige Beschädigung der Mietsache.

(2) Bei einem Totalschaden oder dem zufälligen Untergang der Mietsache ist vom Mieter der Marktwert des Gerätes zu ersetzen. Beruht der Schaden auf einem Verschulden Dritter, so werden vom Mieter alle gegen den Dritten bestehenden Schadensersatzansprüche, soweit sie dem Vermieter nicht unmittelbar zustehen, abgetreten.

§ 7 Gewährleistung

(1) Der Vermieter gewährleistet, dass die Mietsache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs sich in funktionstüchtigem Zustand befindet. Hat die Mietsache zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder im wesentlichen mindert, kann der Vermieter den Fehler entweder beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Der zu entrichtende Mietpreis vermindert sich für die Dauer der Behebung der Untauglichkeit. Wird die Mietsache zwecks Nachlieferung oder Nachbesserung an den Vermieter gesandt, so trägt zunächst der Mieter die Versandkosten, erhält diese jedoch bei einem berechtigten Verlangen ersetzt. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten.

(2) Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietware entstehen, haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und wenn die Schäden auf einem bei Gefahrübergang vorhandenen Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf die Instandsetzungskosten bis zur Höhe des Mietpreisanspruchs des Vermieters, mit welchen ein etwaiger danach gegebener Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist. Ansprüche des Mieters die darüber hinausgehen, sind ausgeschlossen. Insbesondere wird jegliche Haftung des Vermieters für etwaige Datenverluste des Mieters ausgeschlossen.

(3) Werden vom Vermieter bei der Durchführung des Vertrages Nebenpflichten verletzt, haftet er nicht für grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die entsprechende Haftung aus unerlaubter Handlung.

§ 8 Rücktritt

Erfolgt ein Rücktritt des Mieters weniger als 1 Woche vor der vereinbarten Mietzeit, so können 50 % des Mietbetrages als Aufwendungsersatz berechnet werden. Bei Rücktritt am ersten Miettag können 75 % des Mietbetrages verlangt werden. Dem Mieter bleibt es unbenommen, einen konkreten niedrigeren Schaden nachzuweisen.

§ 9 Schadensersatz

(1). Ist der Mieter schadensersatz-pflichtig, so muß er 20 % des vereinbarten Preises als Schadensersatz zahlen. Bei einem Totalschaden oder dem zufälligen Untergang der Mietsache richtet sich der Umfang des Schadensersatzes nach § 6 Abs.2

(2). Das Recht einen höheren Schaden nachzuweisen bleibt ebenso erhalten, wie das Recht des Mieters einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§10 Außerordentliche Kündigung

(1) Der Vermieter kann den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.

(2) Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn a) Der Kunde unrichtige oder unvollständige Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht, oder b) Gegen die in § 5 genannten Pflichten verstößt.

(3) Weitere gesetzliche Kündigungsgründe bleiben daneben bestehen. Die Geltendmachung etwaiger daneben bestehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

§ 11 Softwarelizenzen

Die Geräte werden mit installiertem Betriebssystemen vermietet. Anwendersoftware kann aus lizenzrechtlichen Gründen nicht aufgespielt werden. Bei Bedarf kann die Software des Mieters vom Vermieter aufgespielt werden. Bezüglich etwaiger beim Betreiben der Geräte zu verwendenden Software, ist zu beachten, dass diese nur nach den gesonderten Bedingungen der Lizenzhaber benutzt werden darf. Bei nicht bedienungsgemäßer Nutzung der Software stellt der Mieter den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen frei.

§ 12 Rückgabe

Mit dem Ende der Vertragslaufzeit gibt der Mieter auf seine Kosten und Gefahr, alle ihm überlassenen Gegenstände an den Vermieter zurück.

§ 13 Kaution

Der Vermieter kann verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrags und Wiedereintreffen der vermieteten Geräte beim Vermieter wieder zurückgezahlt.

§ 14 Erfüllung und Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist Köln.

(2) Bei Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gilt deutsches Recht als vereinbart.